Es ist Aufgabe des Oschi, festgestellte Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen (Ziffer 16 Abs. 9 IntSpR). Werden dem Oschi keine Mängel mitgeteilt, gilt eine Anlage als turniergerecht anerkannt (Ziffer 16 Abs. 10 IntSpR). Wichtig ist also, dass ein Oschi HANDELT, und nicht, dass er seitenweise Dokumentationen erstellt. Und welche Fälle sollen vor einem Rechtsausschuss landen? Werden dem Schiedsgericht vor einem Turnier Mängel mitgeteilt, muss es für Abhilfe sorgen. Proteste nach einem Turnier sind dagegen sinnlos, weil man sein Recht verwirkt hat (folgt aus Ziff. 16 X).
Die Qualität wird über das Anlagen-Zertifizierungsverfahren sichergestellt. Hier sollen zukünftig einerseits weitere Schulungen für die Kontrolleure durchgeführt werden, andererseits aber auch Veranstaltungen für Platzbesitzer, in denen über die Qualitätsstandards für (Turnier-)Minigolfanlagen gesprochen werden soll.
Nicht alles Neue ist gut, aber wenn man es in den richtigen Zusammenhang bringt und nicht ständig an alten Zöpfen hängt, macht es zumindest Sinn.
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