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Alt 20.12.2007, 14:02
DiStefano DiStefano ist offline
Revoluzzer
 
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Standard Nachschlag - Was die Spieler ab jetzt dürfen

Durch die Neuordnung der Spielregeln S11 dürfen Spieler jetzt einiges, das ihnen vorher verwehrt war. Nehmen wir zum Beispiel mal das Mitführen von Kühlausrüstung. Das Mitführen von Wärmekoffern war ja nach alter Regelung schon erlaubt, nun also auch noch die Kühlausrüstung. Fraglos ein logisch nachvollziehbarer Schritt, der den Materialherstellern sicherlich neue Marktchancen erschließt. Ein Beitrag unseres Sportes zum zarten Wirtschaftsaufschwung sozusagen.

Nicht ganz so logisch nachvollziehbar, zum Teil sogar sportwidrig ist der gewollte oder vielleicht auch ungewollte Wegfall anderer Verbote. Ein ganz großes Problem stellt das Handy dar, dessen Benutzung auf der Anlage nach alter Regelung explizit sanktioniert war. Dieser Passus wurde in die Neufassung des S11 nicht mitübernommen, mit dem Ergebnis, dass die Spielregeln jetzt keine Handhabe mehr zur Unterbindung des Handygeklingels auf der Anlage bieten. Man findet unter Punkt 13.1 nur noch den Passus: "Die Benutzung oder das Mitführen von Hilfsmitteln (z. B. Zieleinrichtungen, Wasserwaagen oder Funkausrüstungen) ist für alle auf der Turnieranlage befindlichen Personen während des Turnieres verboten.", und NICHTS WEITER. Man müsste nun begriffstechnisch das Handy dem Oberbegriff "Funkausrüstung" zuordnen, um Geklingel untersagen zu können. Dies birgt zwei Probleme. Einerseits: Ist das Geklingel eines in der Balltasche liegenden Handys "Benutzung" im Sinne 13.1? Wohl kaum, denn Benutzung setzt eigene Aktion des Handyverwenders voraus. "Benutzung" wäre erst gegeben, wenn der Aktive das Gespräch tatsächlich annähme. Andererseits: Wäre das Handy "Funkausrüstung" i. S. 13.1, dann wäre ja bereits das MITFÜHREN untersagt. Man dürfte es also auch nicht im stumm- oder ausgeschalteten Zustand auf die Anlage verbringen, analog des Mitführens von Alkohol.

Weitere jetzt erlaubte Verhaltensweisen sind:
- einen Ball aus Metall, Stein o. ä. kraftvoll durch einen Salto zu schlagen (vgl. Punkt 4.1), mitsamt den zu erwartenden Lärmbelästigungen, und was schwerer wiegt, mitsamt den zu erwartenden technischen Schäden am Hindernis und der Endkreisbande. Hier sind bereits Konflikte mit Platzbesitzern vorprogrammiert, die möglicherweise auf ihr Hausrecht pochen und das Spielen solcher Bälle für ihren Platz untersagen könnten, und die eventuell dem Verband am Ende eines Meisterschaftsturniers im Wege des Schadensersatzausgleichs die Rechnung für die Sanierung bestimmter in Mitleidenschaft gezogener Bahnen präsentieren könnten. Hier wäre ein Beschädigungsverbot als regeltechnischer Zusatz zu Punkt 4.1 mehr als angebracht.
- im Protokoll eingetragene Falschergebnisse noch vier bis fünf Bahnen später zu korrigieren (so wie es schon bisher geschätzt 98 % aller Spieler ungestraft taten), allerdings nur bis die Runde abgezeichnet ist. Punkt 10.6 i. Vb. mit 10.7 legt nur fest, dass die Korrektur falscher Eintragungen "grundsätzlich" vor dem Eintragen des nächsten Ergebnisses möglich sei, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die dies absolut zwingend vorschrieb. Im Konfliktfall lässt sich jetzt dann sicher stets eine Ausrede finden.
- während des Turnieres straflos Markierungen anbringen, sofern diese veränderlich sind (also z. B. mit einem Bleistift einen kleinen Punkt hinmalen und diesen sofort nach dem Bespielen der Bahn wieder wegradieren); das mag den Einen oder Anderen hier erstaunen, denn Punkt 2.15 scheint ein solches Verhalten doch klar zu verbieten: "Es ist nicht erlaubt, irgendwelche Veränderungen an den Bahnen vorzunehmen (z. B. Löcher bohren). Ebenso ist es ... nicht erlaubt, vor oder während eines Turnieres irgendwelche Markierungen mit Schreibgeräten, Schlägern oder anderen Objekten auf oder neben den Bahnen anzubringen." Geht man jedoch weiter zu Punkt 18, 6g), erlebt man eine Überraschung: zu bestrafen (mit V + 2) ist nur, wenn der Spieler "Veränderungen oder unveränderliche Markierungen" angebracht hat! Das Adjektiv schließt m. a. W. VERÄNDERLICHE Markierungen von der Bestrafung aus. Der Sinn dieser Einschränkung liegt für mich völlig im Dunkeln - das Wort "unveränderliche" müsste rausgestrichen werden, nur so ist die Konsistenz von Verbotenem ("irgendwelche") und zu Bestrafendem ("unveränderliche") sichergestellt. Dass ein Schiedsrichter das Anbringen veränderlicher Markierungen nur durch ein mahnendes: "Du Böser, das ist aber verboten, was du da gemacht hast!" ahnden soll, kann sicher nicht das Ziel sein.

(das war noch längst nicht alles, ich hab da noch mehr im Sack)

Geändert von DiStefano (20.12.2007 um 18:35 Uhr).
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