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Alt 02.10.2008, 20:37
tg tg ist offline
V.I.P.
 
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Für den vorliegenden Fall könnte recht interessant sein, was in der Sportordnung unter Punkt 19 (Schlussbestimmungen) steht:

"(1) Die einheitliche Auslegung der Sportordnung samt Zusatz- und Durchführungsbestimmungen sollen die Sportwartevollversammlung und der Sportausschuss des DMV sicherstellen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sportwartevollversammlung. Beschlüsse und Festlegungen der zuständigen Instanzen werden in einem Beschluss- und Feststellungskatalog gesammelt und veröffentlicht."


Der erste Satz ist noch recht klar formuliert und somit hat der Sportausschuß mit der Ablehnung des Protests (vorausgesetzt diese Information stimmt so) sich für eine Auslegung entschieden. Der zweite Satz hingegen läßt z. B. offen: Ist es bereits ein "Zweifelsfall", wenn die Entscheidung des Sportausschusses nicht einstimmig erfolgte? Das im dritten Satz beschriebene Verfahren wurde nicht eingehalten, der Beschluss- und Feststellungskatalog enthält hierzu nichts.

Überhaupt nichts finde ich aber weder hier noch an anderer Stelle im Handbuch darüber, daß der DMV-Sportwart für die Auslegung der Sportordnung alleine verantwortlich sein soll.
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