Zitat:
Zitat von Uwe Braun
Das BGB hat zwar 2385 Paragraphen, dort wirst Du jedoch nichts finden. Spannend ist die Preisangabenverordnung (PAngV), sie ist gem. § 1 zu beachten, wenn u.a. Waren, also Bälle und Co. gewerbs- und geschäftsmäßig oder aber regelmäßig in sonstiger Weise angeboten werden. Ich habe bekanntlich wiederholt die Auffassung vertreten, dass auch bei vielen Anbietern hier im Bahnengolf-Flohmarkt von einer geweblichen Tätigkeit auszugehen ist, weil eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Zumindest liegt jedenfalls bei vielen Anbietern das Merkmal des "regelmäßigen Anbietens" vor.
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Danke Uwe, mich hatte mal ein anderer AUWIANER darauf aufmerksam gemacht, als ich hier die Moderatorentätigkeit übernommen hatte. Nur hatte ich den Artikel heute nachmittag nicht mehr gefunden, da ich natürlich im BGB gesucht hatte. Das das Anbieten von einer Liste von 3000 Bällen von Juristen als gewerblich anzusehen ist hatte ich ja auch schon geschrieben, wie gesagt ich werde ein bischen drauf achten, und es funktioniert ja auch wirklich gut.