Zitat:
Zitat von wate
Aus aktuellem Anlaß (Namen sollen keine Rolle spielen):
Nach einem LM-Turnier nahm der Landessportwart die Spielprotokolle mit nach Hause, weil er auch die Bahstatistiken pflegt. Dabei fiel ihm 1 1/2 Tage später auf, daß bei einem Spieler der Eintrag an einer Bahn fehlte. Daraufhin verhängte er dem betroffenen Spieler sowie dem Schreiber nachträglich 7 bzw 4 Strafpunkte.
Gilt ein Turnier eine halbe Stunde (?) nach Beendigung nicht als abgeschlossen? Oder darf nachträglich noch bestraft werden?
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Hhm, so einfach ist das glaube ich nicht.
Die erste Frage, die ich mir stelle, war denn der Lspw auch Schiri oder Oschi bei selbigem Turnier? Wenn nein, darf er so etwas schon mal gar nicht.
Falls ja, wäre sein Bestrafung auch noch falsch: Wie heißt es unter den Strafbestimmungen:
- beide Spieler werden verwarnt (war einer bereits verwarnt, wird er disqualifiziert)
- beide Spieler erhalten 2 Fixstrafpunkte
- der Spieler weitere 7 Strafpunkte für die vergessene Bahn
- der Protokollführer weitere 4 Strafpunkte für die vergessene Bahn
Die Ausnahme können wir außer Acht lassen, da die Protokolle ja wohl unterzeichnet waren.
Wie verhält es sich in so einem Fall mit der Einspruchsfrist gegen Schiedsrichterentscheidungen?
Gehen wir mal davon aus, der Lspw war auch Schiedsrichter und er hat diese Entscheidung getroffen und nimmt sie nicht wieder zurück. Dann müßte der Verein selbstverständlich Protest gegen diese Schiedsrichterentscheidung beim Schiedsgericht einlegen. Diese müßten dann die Entscheidung revidieren oder bestätigen. Bei einer Bestätigung wäre in diesem Falle (je nach Lv-Ausschreibung) der Landessportausschuß erste Berufungsinstanz.
Sollte er kein Mitglied des Schiedsgerichtes gewesen sein, hat er m.E. seine Kompetenzen überschritten. Sollte er dennoch die Entscheidung aufrechterhalten, wird es schwierig. Ich weiß nicht, ob er per Präsidium- oder auch Landessportausschussentscheidung zur Revidierung seiner Entscheidung gezwungen werden kann. Letztendlich bliebe dann wohl nur noch der Gang zum Landesrechtsauchuss.
Zitat:
Zitat von Landei
Meiner Meinung nach als Turnierleiter ist dieser für die Richtigkeit der Ergebenislisten zuständig.
Der Oschi und der Turnierleiter zeichnen nach Beendigung des Turniers die Ergebnislisten ab und damit sind die darauf vermerkten Ergebnisse meines Erachtens bindend. Im Regelfall bekommen die teilnehmenden Vereine auch die Protokolle direkt zurück, so dass eine nachträgliche Bestrafung in 99% der Fälle nicht mehr möglich ist.
Eine nachträgliche Strafe ist nicht zulässig. Der besagte Landessportwart wird seinen Entschluss sofern er ihn nicht vom Rechtsausschuss um die Ohren gehauen bekommen möchte, revidierenm müssen.
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Das kann allerdings so in seiner Gänze auch nicht richtig sein. Einsprüche gegen die Ergebnisliste sind selbstverständlich noch möglich:
Siehe hierzu Handbuch S 31:
52. Ergebnislisten
1. Veranstalter von Turnieren haben innerhalb von 2 Wochen eine Ergebnisliste anzufertigen und zu senden an:
1. alle Vereine, aus denen Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben,
2. alle Landesverbände, aus deren Zuständigkeitsbereich Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben,
3. die DMV-Geschäftsstelle und zusätzlich
4. bei internationalen Turnieren an alle Geschäftsstellen von den Nationalverbänden, aus denen Sportler/innen an der Veranstaltung teilgenommen haben.
2. Einspruch gegen die Ergebnisliste von einem der unter Abs. 1 aufgeführten Empfänger ist nur innerhalb von 2 Wochen nach Versand möglich. Maßgebend bei Unstimmigkeiten ist das Spielprotokoll.
Auch der Verbleib der Protokolle ist gerade für solch einen Fall im Handbuch geregelt:
53. Spielerlisten
Die Spielerliste ist vom Turnierleiter nach Turnierende zu unterschreiben. Bis zum Ende der Einspruchsfrist verbleibt die Spielerliste zusammen mit den Einzelspielprotokollen und einer Ergebnisliste beim Ersteller der Ergebnisliste. Danach ist alles gesammelt an den zuständigen Landesverband zu sen¬den
D.H. die Turnierleiter dürfen die Protokolle überhaupt nicht aushändigen, denn sonst hätten sie im Falle eines Einspruches gegen die Ergebnisliste schlechte Karten.